Promotion

Die Philosophische Fakultät verleiht den akademischen Grad Dr. phil. (doctor philosophiae). Grundlage für die Durchführung von Promotionsverfahren ist die Promotionsordnung vom 20. Dezember 2021 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 26. März 2024 sowie das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

 

Promotionsordnung

 

1. Annahme als Doktorand*in

Es wird empfohlen, dass Doktorand*innen sich so früh wie möglich im Dekanat der Philosophischen Fakultät als Doktorand*in registrieren lassen. Dabei findet eine erste Prüfung der formalen Zulassungsvoraussetzung statt. Die Registrierung ist auch Voraussetzung für die Einschreibung als Promotionsstudierende/r. Mit der Änderung der Promotionsordnung vom Oktober 2016 ist zudem der Abschluss einer  Betreuungsvereinbarung verpflichtend. 

2. Zulassung zum Promotionsverfahren

Nach Fertigstellung der Dissertationsschrift muss ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an das Dekanat gestellt werden. Neben den Nachweisen zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen müssen dem Antrag zwei gebundene Exemplare sowie eine elektronische Fassung der Dissertationsschrift, die Datenschutzerklärung, die eidesstattliche Versicherung und Erklärung, ein Vorschlag für die Mitglieder des Promotionsausschusses sowie ein Lebenslauf eingereicht werden. In den Fächern Anglistik, Baltistik, Erziehungs-, Politik- und Kommunikationswissenschaft und Philosophie  besteht derzeit auch die Möglichkeit, kumulativ zu promovieren. Auf dem Merkblatt für die Einreichung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind alle Unterlagen aufgeführt, die zusammen mit der Dissertation und dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens im Dekanat eingereicht werden müssen, sowie Angaben zur Gestaltung der Dissertation.

3. Mündliche Prüfung

Nach der Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt der Fakultätsrat zwei Gutachtende sowie den Promotionsausschuss, dem auch die beiden Gutachtenden angehören. Wird die Arbeit als bestanden bewertet, setzt der*die Vorsitzende des Promotionsausschusses nach Ablauf der Auslagefrist in Absprache mit der*dem Doktorand*in einen Termin für die hochschulöffentliche Disputation an. 

4. Veröffentlichung der Dissertation

Die Voraussetzung für das Ausstellen der Promotionsurkunde und damit für das Recht auf Führen des Doktorgrades ist die Veröffentlichung der Dissertation. Der*die Doktorand*in muss die vom Dekanat genehmigte Fassung dieser innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Prüfungstermin (Disputation) in der vorgeschriebenen Anzahl von Pflichtexemplaren an die Philosophische Fakultät abliefern. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Die Universitätsbibliothek Greifswald bietet auf der Basis der Promotionsordnungen die Möglichkeit, Dissertationen auch in elektronischer Form einzureichen. Die notwendigen Informationen erhalten Sie hier.